Rechtsprechung
BGH, 23.03.2017 - 5 StR 495/16 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 6 Abs 3 Buchst d MRK, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 55 StPO, § 261 StPO
Hauptverhandlung in Strafsachen: Verletzung des Rechts auf konfrontative Befragung bei Weigerung des Mitangeklagten hinsichtlich der Beantwortung von Fragen des Angeklagten oder seines Verteidigers
- IWW
- Wolters Kluwer
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. Senats bzgl. Rechts auf konfrontative Befragung
- rewis.io
Hauptverhandlung in Strafsachen: Verletzung des Rechts auf konfrontative Befragung bei Weigerung des Mitangeklagten hinsichtlich der Beantwortung von Fragen des Angeklagten oder seines Verteidigers
- ra.de
- datenbank.nwb.de
Hauptverhandlung in Strafsachen: Verletzung des Rechts auf konfrontative Befragung bei Weigerung des Mitangeklagten hinsichtlich der Beantwortung von Fragen des Angeklagten oder seines Verteidigers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Konfrontative Befragung, oder: Wenn der Mitangeklagte schweigt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. Senats bzgl. Rechts auf konfrontative Befragung
- rechtsportal.de (Leitsatz)
MRK Art. 6 Abs. 3
Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. Senats bzgl. Rechts auf konfrontative Befragung
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 09.05.2016 - 628 KLs 16/15
- BGH, 23.03.2017 - 5 StR 495/16
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2017, 224
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 09.06.2009 - 4 StR 461/08
Mangelnde Feststellungen zu den Vorverurteilungen bei der Anordnung der …
Auszug aus BGH, 23.03.2017 - 5 StR 495/16
Denn es ist der Justiz nicht zuzurechnen, dass der Mitangeklagte Fragen des Revisionsführers nicht beantwortet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juni 2009 - 4 StR 461/08, NStZ 2009, 581;… LR-StPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 83e mwN).
- OLG München, 11.07.2018 - 6 St 3/12
Zschäpe im NSU-Prozess zu lebenslanger Haft verurteilt
Das Verhalten des Angeklagten Gerlach entspricht lediglich seinem Aussageverweigerungsrecht und ist der Justiz nicht zuzurechnen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2017-5 StR 495/16, juris).